HdlRegVfg
Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (Handelsregisterverordnung - HdlRegVfg)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
12.08.1937
Fundstelle:
RMBl 1937, 515
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 36 G v. 8.12.2025 I Nr. 319
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§ 28 HdlRegVfg – Elektronische Signatur

Der Richter oder im Fall des § 27 Abs. 2 der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzt der Eintragung seinen Nachnamen hinzu und signiert beides elektronisch. Im Übrigen gilt § 75 der Grundbuchverfügung entsprechend.