für die Beglaubigung und die Erteilung oder elektronische Übermittlung von Bescheinigungen nach §
9 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs und von Verschmelzungs-, Spaltungs- oder Formwechselbescheinigungen nach §
316 Absatz 1 Satz 4, §
329 Satz 3 oder §
343 Absatz 1 Satz 4 des Umwandlungsgesetzes;