HebG 2020
Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz - HebG 2020)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
22.11.2019
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Hinweise:
Änderung durch Art. 1 G v. 22.7.2026 I Nr. 225 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt G 2124-14 v. 4.6.1985 I 902 (HebG 1985)
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§ 37 HebG 2020 – Ende des Vertragsverhältnisses

(1) Das Vertragsverhältnis endet mit Ablauf des letzten im akkreditierten Konzept des Studiengangs festgelegten Semesters. Der Zeitpunkt der Beendigung ist unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung.
(2) Besteht die studierende Person die staatliche Prüfung nicht oder kann die staatliche Prüfung ohne eigenes Verschulden nicht vor Ablauf des letzten Studiensemesters abgelegt werden, so verlängert sich das Vertragsverhältnis auf schriftlichen Antrag gegenüber der verantwortlichen Praxiseinrichtung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.