HebG 2020
Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz - HebG 2020)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
22.11.2019
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Hinweise:
Änderung durch Art. 1 G v. 22.7.2026 I Nr. 225 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt G 2124-14 v. 4.6.1985 I 902 (HebG 1985)
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§ 38 HebG 2020 – Beendigung durch Kündigung

(1) Während der Probezeit kann das Vertragsverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Außerhalb der Probezeit kann das Vertragsverhältnis nur gekündigt werden
1.
von jedem Vertragspartner ohne Kündigungsfrist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes,
2.
von der studierenden Person mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende.