HeimsicherungsV
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Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zweck der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers (HeimsicherungsV)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
24.04.1978
Fundstelle:
BGBl I 1978, 553
Stand:
Geändert durch Art. 18 G v. 27.12.
2003 I 3022
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§ 20 HeimsicherungsV – Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des §
17
Abs. 1 Nr. 3 des Heimgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer Vorschrift des §
5
Abs. 1 oder 2 über die Anzeige- und Informationspflicht zuwiderhandelt,
2.
Leistungen entgegen §
6
Abs. 1 nicht für den bestimmten Zweck oder entgegen §
6
Abs. 2 verwendet,
3.
der Vorschrift des §
8
Abs. 1 über die Einrichtung eines Sonderkontos zuwiderhandelt,
4.
entgegen §
11
Abs. 1 Sicherheit nicht leistet oder entgegen §
11
Abs. 5 die Sicherheit nicht aufrechterhält,
5.
entgegen §
15
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Rechnung legt,
6.
einer Vorschrift des §
16
Abs. 1 oder 3 über die Prüfung zuwiderhandelt,
7.
entgegen §
17
Aufzeichnungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder Unterlagen oder Belege nicht sammelt,
8.
entgegen §
19
Abs. 3 den Prüfungsbericht nicht zuleitet.
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