HkRNDV
Durchführungsverordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien (Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung - HkRNDV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
08.11.2018
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 6.8.2025 I Nr. 186
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§ 34 HkRNDV – Verfall von Herkunftsnachweisen

Die Registerverwaltung erklärt Herkunftsnachweise für verfallen, wenn sie nicht spätestens 18 Kalendermonate nach dem Ende des Erzeugungszeitraums entwertet worden sind. Eine Verwendung zur Stromkennzeichnung oder zur sonstigen Nutzung der verfallenen Herkunftsnachweise ist untersagt.