entgegen §
5 Absatz 1 Satz 1, §
6 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder §
8 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 9 Satz 2 Nummer 1, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,