HochseeSchG
Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzgesetz - HochseeSchG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
24.04.2026
Fundstelle:
Das G ist gem. § 24 Satz 1 iVm Bek. v. 16.10.2026 I Nr. 315 am 22.10.2026 in Kraft getreten
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§ 22 HochseeSchG – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder § 8 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 9 Satz 2 Nummer 1, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
2.
entgegen § 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 9 Satz 2 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass eine Probe einer maringenetischen Ressource von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse mit einer dort genannten Chargennummer gekennzeichnet wird, oder
3.
entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 9 Satz 2 Nummer 3, einen zusammenfassenden Bericht über die Anzahl der im Berichtszeitraum erfolgten Zugriffe auf maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Naturschutz.