HochseeSchG
Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzgesetz - HochseeSchG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
24.04.2026
Fundstelle:
Das G ist gem. § 24 Satz 1 iVm Bek. v. 16.10.2026 I Nr. 315 am 22.10.2026 in Kraft getreten
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§ 23 HochseeSchG – Verhältnis dieses Gesetzes zu sonstigen Vorschriften

Sonstige Vorschriften des Bundesrechts einschließlich der Bestimmungen über behördliche Zuständigkeiten sowie zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und des geistigen Eigentums bleiben von den Regelungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften unberührt.