HöfeVfO
Verfahrensordnung für Höfesachen (HöfeVfO)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
29.03.1976
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 4.12.2024 I Nr. 395
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§ 10 HöfeVfO – Höfeakten

Das Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts um Eintragung oder Löschung des Hofvermerks und sonstige höferechtlich erhebliche Vorgänge sind zu einer besonderen Höfeakte zu nehmen, die bei den Grundakten der Hofstelle aufzubewahren ist.