HöfeVfO
Verfahrensordnung für Höfesachen (HöfeVfO)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
29.03.1976
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 4.12.2024 I Nr. 395
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§ 9 HöfeVfO – Benachrichtigung

Von der Eintragung und Löschung eines Hofvermerks sowie von der Abtrennung eines einzelnen Grundstücks (§ 7 Abs. 3) benachrichtigt das Grundbuchamt den Eigentümer, das Gericht und die Genehmigungsbehörde nach dem Grundstücksverkehrsgesetz.