HöfeVfO
Verfahrensordnung für Höfesachen (HöfeVfO)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
29.03.1976
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 4.12.2024 I Nr. 395
HöfeVfO vollständig anzeigen

§ 3a HöfeVfO

Das Finanzamt teilt dem Landwirtschaftsgericht den Grundsteuerwert für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft mit, wenn dieser
1.
sich von mindestens 27 000 Euro auf weniger als 27 000 Euro verringert hat,
2.
sich von weniger als 54 000 Euro auf mindestens 54 000 Euro erhöht hat oder
3.
erstmals ermittelt worden ist und mindestens 54 000 Euro beträgt.
Die Mitteilungen erfolgen mindestens einmal jährlich.