HöfeVfO
Verfahrensordnung für Höfesachen (HöfeVfO)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
29.03.1976
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 4.12.2024 I Nr. 395
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§ 4 HöfeVfO – Erklärungen nach den höferechtlichen Vorschriften

(1) Die in den höferechtlichen Vorschriften vorgesehenen Erklärungen, daß eine Besitzung Hof oder Ehegattenhof sein soll oder nicht sein soll, sind gegenüber dem Landwirtschaftsgericht abzugeben.
(2) Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung.
(3) Die Erklärung kann, solange die erforderliche Eintragung oder Löschung nicht bewirkt ist, bis zum Tode des Erklärenden widerrufen werden; § 1 Abs. 6 Satz 1 der Höfeordnung gilt entsprechend.