HöfeVfO
Verfahrensordnung für Höfesachen (HöfeVfO)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
29.03.1976
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 4.12.2024 I Nr. 395
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§ 5 HöfeVfO – Vermutung

Die Eintragung des Hofvermerks begründet die Vermutung, daß die Besitzung die durch den Vermerk ausgewiesene Eigenschaft hat.