§ 117 HwO |
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
entgegen §
1 Abs. 1 Satz 1 ein dort genanntes Gewerbe als stehendes Gewerbe selbständig betreibt oder
- 2.
entgegen §
42b Absatz 4 Satz 3, §
42c Absatz 4 Satz 3, §
42d Absatz 4 Satz 3, §
42f Absatz 4 Satz 1, §
51 Absatz 1 oder §
51f Satz 1 eine dort genannte Abschluss- oder Ausbildungsbezeichnung führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.