IfSG
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Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
20.07.2000
Fundstelle:
BGBl I 2000, 1045
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 G v. 4.3.
2026 I Nr. 60
Hinweise:
Änderung durch Art. 7 G v. 26.6.
2026 I Nr. 195
textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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§ 48 IfSG – Rücknahme und Widerruf
Die Erlaubnis nach §
44
kann außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn ein Versagungsgrund nach §
47
Abs. 1 vorliegt.
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