§ 26 ImmoWertV 2022 – Objektspezifisch angepasster Vergleichsfaktor; objektspezifisch angepasster Bodenrichtwert |
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(1) Zur Ermittlung des objektspezifisch angepassten Vergleichsfaktors ist der nach §
20 ermittelte Vergleichsfaktor auf seine Eignung im Sinne des §
9 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen und bei etwaigen Abweichungen nach Maßgabe des §
9 Absatz 1 Satz 2 und 3 an die Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts anzupassen.
(2) Zur Ermittlung des objektspezifisch angepassten Bodenrichtwerts sind die nach den §§
13 bis
16 ermittelten Bodenrichtwerte auf ihre Eignung im Sinne des §
9 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen und bei etwaigen Abweichungen nach Maßgabe des §
9 Absatz 1 Satz 2 und 3 an die Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts anzupassen.