Zur Ermittlung des objektspezifisch angepassten Liegenschaftszinssatzes ist der nach §
21 Absatz 2 ermittelte Liegenschaftszinssatz auf seine Eignung im Sinne des §
9 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen und bei etwaigen Abweichungen nach Maßgabe des §
9 Absatz 1 Satz 2 und 3 an die Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts anzupassen.