Zur Ermittlung des objektspezifisch angepassten Sachwertfaktors ist der nach §
21 Absatz 3 ermittelte Sachwertfaktor auf seine Eignung im Sinne des §
9 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen und bei etwaigen Abweichungen nach §
9 Absatz 1 Satz 2 und 3 an die Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts anzupassen.