InnAusV
Verordnung zu den Innovationsausschreibungen (Innovationsausschreibungsverordnung - InnAusV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
20.01.2020
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 21.2.2025 I Nr. 51
Aufgehoben:
Die V tritt nach § 20 am 31.12.2028 außer Kraft
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§ 10 InnAusV – Höchstwert

(1) Der Höchstwert beträgt 7,5 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2022 um 1 Prozent pro Kalenderjahr gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht gerundete Wert zugrunde zu legen.