InnAusV
Verordnung zu den Innovationsausschreibungen (Innovationsausschreibungsverordnung - InnAusV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
20.01.2020
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 21.2.2025 I Nr. 51
Aufgehoben:
Die V tritt nach § 20 am 31.12.2028 außer Kraft
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§ 9 InnAusV – Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen

Für Anlagen, die Zahlungen aufgrund eines Zuschlags in der Innovationsauschreibung erhalten, verringert sich der anzulegende Wert für einen Zeitraum, in dem der Spotmarktpreis nach § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes negativ ist, auf null.