Vergütungen im Zusammenhang mit Ausgleichszahlungen für entgangene Ansprüche aus vorherigen Beschäftigungsverhältnissen gelten als garantierte variable Vergütung gemäß §
5 Absatz 5 und müssen unter Einbeziehung der besonderen Anforderungen gemäß den §§
20 und
22 mit den langfristigen Interessen des Instituts in Einklang stehen.