InstitutsVergV 2014
Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten (Institutsvergütungsverordnung - InstitutsVergV 2014)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
16.12.2013
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 12.5.2026 I Nr. 139
Ersetzt V 7610-2-38 v. 6.10.2010 I 1374
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§ 21 InstitutsVergV 2014 – Vergütungen im Zusammenhang mit Ausgleichszahlungen

Vergütungen im Zusammenhang mit Ausgleichszahlungen für entgangene Ansprüche aus vorherigen Beschäftigungsverhältnissen gelten als garantierte variable Vergütung gemäß § 5 Absatz 5 und müssen unter Einbeziehung der besonderen Anforderungen gemäß den §§ 20 und 22 mit den langfristigen Interessen des Instituts in Einklang stehen.
Fußnoten:
(+++ § 21: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 28 Abs. 1 +++)