§ 22 InstitutsVergV 2014 – Zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung |
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(1) Zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung, die anlässlich einer nicht ruhestandsbedingten Beendigung des Arbeits-, Geschäftsbesorgungs- oder Dienstverhältnisses an Risikoträger oder Risikoträgerinnen gewährt werden, müssen abweichend von §
20 in voller Höhe aus Instrumenten gemäß §
20 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 bestehen und vom Institut mindestens fünf Jahre zurückbehalten werden. §
18 Absatz 5 und §
20 Absatz 4 Nummer 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) Zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung, die anlässlich einer ruhestandsbedingten Beendigung des Arbeits-, Geschäftsbesorgungs- oder Dienstverhältnisses an Risikoträger oder Risikoträgerinnen geleistet werden, müssen abweichend von §
20 in voller Höhe aus Instrumenten gemäß §
20 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 bestehen und mit einer fünfjährigen Sperrfrist versehen sein. Über die Instrumente darf frühestens nach Ablauf der Sperrfrist verfügt werden. §
20 Absatz 6 gilt entsprechend.
(3) Für die Auszahlung der zusätzlichen Leistungen zur Altersversorgung gilt §
7 entsprechend.
Fußnoten:
(+++ § 22: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 28 Abs. 1 +++)