(1) Das nach §
71 Absatz 4 Satz 2 und 3 zuständige Oberlandesgericht entscheidet auf Antrag der Vollstreckungsbehörde nach §
85 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder auf Antrag der verurteilten Person nach §
85 Absatz 5 Satz 3 durch Beschluss. Die Vollstreckungsbehörde bereitet die Entscheidung vor.
(2) §
13 Absatz 1 Satz 2, §
30 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3, §
31 Absatz 1 und 4 sowie die §§
33,
42 und
53 gelten entsprechend. Befindet sich die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten auch §
30 Absatz 2 Satz 1 sowie §
31 Absatz 2 und 3 entsprechend.