(2) Die zuständigen Stellen haben sicherzustellen, dass die in Anhang IV der
Richtlinie 2010/40/EU aufgeführten IVS-Dienste für die geografischen Abdeckungen, für die sie jeweils zuständig sind, so früh wie möglich und spätestens bis zu den in Anhang IV der
Richtlinie 2010/40/EU festgelegten Zeitpunkten eingeführt werden.