IVSG 2026
Gesetz über intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und über die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt (Intelligente-Verkehrssysteme-Gesetz - IVSG 2026)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
15.05.2026
Fundstelle:
BGBl. I 2026, Nr. 148
Ersetzt G 9231-13 v. 11.6.2013 I 1553 (IVSG)
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§ 4 IVSG 2026 – Vorrangige Bereiche

Die Einführung von IVS-Diensten einschließlich der Verfügbarkeit der für die IVS-Dienste benötigten Daten sind vorrangig in den folgenden Bereichen vorgesehen:
1.
Informations- und Mobilitätsdienste,
2.
Dienste des Reise-, Transport- und Verkehrsmanagements,
3.
Dienste für die Straßenverkehrssicherheit und
4.
Dienste für kooperative, vernetzte und automatisierte Mobilität.