Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem
Jugendarbeitsschutzgesetz (Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung - JArbSchUV)
JArbSchUV vollständig anzeigen
§ 8 JArbSchUV – Inkrafttreten, abgelöste Vorschrift |
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Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden vierten Kalendermonats in Kraft.