KAGB
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
04.07.2013
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
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§ 220 KAGB – Sonstige Investmentvermögen

Auf die Verwaltung von Sonstigen Investmentvermögen nach Maßgabe der §§ 220 bis 224 sind die Vorschriften der §§ 192 bis 205 insoweit anzuwenden, als sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.