Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG 2024)
KapMuG 2024 vollständig anzeigen
§ 8 KapMuG 2024 – Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses |
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Ab dem Erlass des Vorlagebeschlusses sind weitere gleichgerichtete Musterverfahrensanträge unzulässig; §
3 ist anzuwenden.