KastrG
Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden (KastrG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
15.08.1969
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 G v. 4.11.2016 I 2460
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§ 5 KastrG – Gutachterstelle

(1) Die Kastration darf erst vorgenommen werden, nachdem eine Gutachterstelle bestätigt hat, daß
1.
ein ärztliches Mitglied der Gutachterstelle den Betroffenen untersucht sowie die in diesem Gesetz vorgeschriebene Aufklärung des Betroffenen und anderer Personen vorgenommen hat und
2.
die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 vorliegen.
(2) Absatz 1 ist bei einer Behandlung nach § 4 entsprechend anzuwenden, wenn der Betroffene nicht fähig ist, Grund und Bedeutung der Behandlung voll einzusehen und seinen Willen hiernach zu bestimmen, oder das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(3) Einrichtung und Verfahren der Gutachterstelle bestimmen sich nach dem Landesrecht.