KastrG
Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden (KastrG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
15.08.1969
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 G v. 4.11.2016 I 2460
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§ 6 KastrG – Genehmigung des Betreuungsgerichts

In den Fällen des § 3 Abs. 3, 4 sowie des § 4 Abs. 2 bedarf die Einwilligung der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Das Betreuungsgericht hat den Betroffenen persönlich zu hören. Der Beschluss, durch den es die Genehmigung erteilt, wird erst mit der Rechtskraft wirksam.