KCanG
Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz - KCanG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
27.03.2024
Fundstelle:
BGBl I 2024, Nr. 109, 2
Stand:
Geändert durch Art. 1 G v. 20.6.2024 I Nr. 207
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§ 24 KCanG – Mitgliedsbeiträge; laufende Beiträge

Anbauvereinigungen legen, wenn sie Vereine sind, ihre Mitgliedsbeiträge und, wenn sie Genossenschaften sind, die laufenden Beiträge ihrer Mitglieder zur Erfüllung ihres in § 1 Nummer 13 genannten ausschließlichen Zwecks in ihrer Satzung fest.