Für die Weitergabe von Vermehrungsmaterial an andere Anbauvereinigungen nach §
20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder an die in §
20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Personen haben Anbauvereinigungen vom jeweiligen Empfänger die Erstattung der Kosten zu verlangen, die für die Gewinnung des weitergegebenen Vermehrungsmaterials entstanden sind.