(1) Für Verstöße nach Artikel 99 Absatz 3 bis 5 der
Verordnung (EU) 2024/1689 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend. §
17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, auch in Verbindung mit §
30 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, sowie §
30 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind nicht anzuwenden.
(2) Für Verfahren wegen eines Verstoßes nach Artikel 99 Absatz 3 bis 5 der
Verordnung (EU) 2024/1689 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes, entsprechend. §
69 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nur mit Zustimmung der Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, einstellen kann.