(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des §
36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen des §
15 Absatz 1 und 2 sowie des Artikels 99 Absatz 3 bis 5 der
Verordnung (EU) 2024/1689 die Marktüberwachungsbehörden nach §
2 Absatz 1 bis 8, die notifizierenden Behörden nach §
3 Absatz 1 und
2 Satz 1 und die Stellen nach §
3 Absatz 4 Satz 1 und 2 jeweils für ihren Geschäftsbereich.
(2) Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Sinne des §
2 Absatz 1 oder 2 des Bundesdatenschutzgesetzes werden in den Fällen des §
15 Absatz 1 und 2 sowie des Artikels 99 Absatz 3 bis 5 der
Verordnung (EU) 2024/1689 keine Geldbußen verhängt.