KlimaBergV
Bergverordnung zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen (Klima-Bergverordnung - KlimaBergV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
09.06.1983
Fundstelle:
Stand:
Geändert durch Art. 5 Abs. 2 V v. 18.10.2017 I 3584
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§ 7 KlimaBergV – Zusätzliche Pausen

(1) Neben den gesetzlichen Pausen sind zusätzliche Pausen zu gewähren
1.
außerhalb des Salzbergbaus
a)
von 10 Minuten bei Effektivtemperaturen von mehr als 29 Grad C bis 30 Grad C,
b)
von 20 Minuten bei Effektivtemperaturen von mehr als 30 Grad C,
2.
im Salzbergbau
a)
von 15 Minuten bei Trockentemperaturen von mehr als 37 Grad C bis 46 Grad C,
b)
von 30 Minuten bei Trockentemperaturen von mehr als 46 Grad C.
(2) Die Pausen sind auf die Beschäftigungszeiten anzurechnen.