KlimaBergV
Bergverordnung zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen (Klima-Bergverordnung - KlimaBergV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
09.06.1983
Fundstelle:
Stand:
Geändert durch Art. 5 Abs. 2 V v. 18.10.2017 I 3584
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§ 8 KlimaBergV – Eingewöhnungszeit

(1) Der Unternehmer darf Personen, die
1.
außerhalb des Salzbergbaus bei einer Effektivtemperatur von mehr als 29 Grad C oder
2.
im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 37 Grad C
erstmalig beschäftigt werden oder
3.
länger als 6 Monate nicht unter den Temperatur- oder Klimabedingungen nach den Nummern 1 oder 2 gearbeitet haben,
mit Arbeiten im Leistungslohn erst nach einer Eingewöhnungszeit von 2 Wochen betrauen.
(2) Während der Eingewöhnungszeit sollen außerhalb des Salzbergbaus täglich mehr als 2 1/2 Stunden oder im Salzbergbau täglich mehr als 4 Stunden unter den Temperatur- oder Klimabedingungen nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 verbracht werden.