(1) Zu den Einzelheiten der Angaben und Unterlagen, die einer Anzeige nach §
21 Absatz 1 Nummer 4 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes über die Absicht, im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden, beizufügen sind, wird auf die Aufzählung in Artikel 65 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2023/1114 verwiesen.