KraftStDV 2017
Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV 2017)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
12.07.2017
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 20.7.2023 I Nr. 199
Ersetzt V 611-17-2 v. 2.7.1979 I 901 (KraftStDV 1979)
KraftStDV 2017 vollständig anzeigen

§ 12 KraftStDV 2017 – Weiterversteuerung

(1) Soll der Aufenthalt eines ausländischen Fahrzeugs im Inland über die Zeit, für die die Steuer entrichtet worden ist, hinaus andauern, hat der Steuerschuldner vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Steuerkarte eine Steuererklärung zur Weiterversteuerung abzugeben und dabei die Steuerkarte vorzulegen. Er kann die Weiterversteuerung bei jeder Zollstelle vornehmen, die mit der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer befasst ist.
(2) Die §§ 10 und 11 gelten entsprechend.