KraftStDV 2017
Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV 2017)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
12.07.2017
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 20.7.2023 I Nr. 199
Ersetzt V 611-17-2 v. 2.7.1979 I 901 (KraftStDV 1979)
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§ 13 KraftStDV 2017 – Mitführ- und Auskunftspflichten des Steuerschuldners

(1) Der Steuerschuldner hat die Steuerkarte mitzuführen und auf Verlangen den Bediensteten der Zollverwaltung, der Polizei oder des Bundesamtes für Logistik und Mobilität vorzuzeigen.
(2) In den Fällen des § 10 Nummer 1 hat der Steuerschuldner die Steuerkarte bei jedem Grenzübertritt vorzulegen und den in Absatz 1 genannten Behörden auf Verlangen Auskunft zu erteilen.