(2) Die übrigen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörden oder Dienststellen, das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern, die Beschussämter sowie die Behörden des Strafvollzugs bedürfen keiner Genehmigung
- 1.
für den Erwerb der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen,
- 2.
für die Überlassung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen an einen anderen zur Instandsetzung, zur Erprobung, nach Beschuss oder zur Beförderung und
- 3.
für die Beförderung von Kriegswaffen in den Fällen des §
3 Abs. 2.
§
12 findet insoweit keine Anwendung.