Meldungen nach §
12 Abs. 5 oder Anzeigen nach §
12 Abs. 6 nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet sowie in den Fällen des §
12 Absatz 6 Nummer 1 Kriegswaffen im Bundesgebiet ohne Genehmigung nach §
3 Absatz 2 selbst befördert oder eine Auflage nach §
12 Abs. 6 Satz 4 oder 5 nicht erfüllt,