demjenigen, der Kriegswaffen auf Grund einer Genehmigung nach §
3 Absatz 1, 2 oder einer Allgemeinen Genehmigung nach §
3 Absatz 4 befördert, überlassen oder von ihm erwerben will, sofern der Absender und der Empfänger in der Genehmigungsurkunde genannt oder von einer Allgemeinen Genehmigung nach §
3 Absatz 4 umfasst sind,