KSKSaV
Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse (KSKSaV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
13.08.1982
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.8.2025 I Nr. 188
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§ 10 KSKSaV – Berufung der Mitglieder

(1) Bei der Künstlersozialkasse wird für jeden der Bereiche Wort, Musik, darstellende Kunst und bildende Kunst ein Ausschuß nach § 39 Abs. 1 des Gesetzes (Widerspruchsausschuß) gebildet.
(2) Die Mitglieder der Ausschüsse werden nach Maßgabe von § 39 Abs. 2 des Gesetzes aus den Reihen der Beiratsmitglieder des jeweiligen Bereichs berufen.