KSKSaV
Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse (KSKSaV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
13.08.1982
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.8.2025 I Nr. 188
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§ 11 KSKSaV – Berufung der Stellvertreter

Für jedes Mitglied eines Ausschusses ist mindestens ein Stellvertreter zu berufen. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.