(1)
1Die §§
14 bis
16 gelten entsprechend, wenn eine andere als die in §
14 Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens sich wirksam verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen im Sinne des §
14 abzuführen.
2Weitere Voraussetzung ist, dass
- 1.
eine Gewinnabführung den in §
301 des Aktiengesetzes genannten Betrag nicht überschreitet und
- 2.
eine Verlustübernahme durch Verweis auf die Vorschriften des §
302 des Aktiengesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung vereinbart wird.