KStG 1977
Körperschaftsteuergesetz (KStG 1977)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
31.08.1976
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2002 I 4144;
zuletzt geändert durch Art. 30 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
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§ 16 KStG 1977 – Ausgleichszahlungen

1Die Organgesellschaft hat ihr Einkommen in Höhe von 20/17 der geleisteten Ausgleichszahlungen selbst zu versteuern. 2Ist die Verpflichtung zum Ausgleich vom Organträger erfüllt worden, so hat die Organgesellschaft 20/17 der geleisteten Ausgleichszahlungen an Stelle des Organträgers zu versteuern.
Fußnoten:
(+++ § 16: Zur erstmaligen Anwendung für den Veranlagungszeitraum 2008 vgl. § 34 Abs. 10a +++)