sofern es sich bei dem Rechtsträger nicht um einen aktiven Rechtsträger oder eine ausgenommene Person handelt, die Funktion oder die Funktionen, aufgrund derer die jeweilige zu meldende Person als beherrschende Person des Rechtsträgers anzusehen ist, wenn dies noch nicht im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach §
10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes oder vergleichbaren Vorschriften in einem anderen Staat, denen der Anbieter unterliegt, festgestellt wurde.