(1) Der Anbieter hat die Maßnahmen nach den §§
4 bis
6 vor der Durchführung von zu meldenden Transaktionen abzuschließen. Treten die Voraussetzungen von §
4 Absatz 2 nach Aufnahme der Geschäftsbeziehungen ein, so gilt die Frist nach §
4 Absatz 2 Satz 1.
(2) Bei einem Kryptowerte-Nutzer, der bis zum 31. Dezember 2025 eine Geschäftsbeziehung mit dem Anbieter eingegangen ist, hat der Anbieter die Maßnahmen nach den §§
4 bis
6 bis zum 1. Januar 2027 abzuschließen.