Steinkohleanlagen, denen ein Zuschlag nach §
21 erteilt wurde, dürfen an Beschaffungsverfahren nach §
13e des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der Kapazitätsreserveverordnung teilnehmen. Im Fall des Zustandekommens eines wirksamen Vertrags nach §
18 der Kapazitätsreserveverordnung bleiben §
3 Absatz 2 der Kapazitätsreserveverordnung und das Vermarktungsverbot nach §
52 Absatz 1 unberührt.