Steinkohleanlagen, für die die gesetzliche Reduzierung nach §
35 Absatz 1 angeordnet ist, dürfen an einem Beschaffungsverfahren nach §
13e des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der Kapazitätsreserveverordnung teilnehmen. Im Fall des Zustandekommens eines wirksamen Vertrags nach §
18 der Kapazitätsreserveverordnung bleibt §
3 Absatz 2 der Kapazitätsreserveverordnung neben dem Vermarktungsverbot nach §
52 Absatz 1 unberührt.